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Alterstypische Vergesslichkeit führt nicht zur Testierunfähigkeit

Autor: Felix Nobbe

Datum: 25. Oktober 2021

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit ein Testament zu errichten. Jeder voll geschäftsfähige Volljährige besitzt auch die Testierfähigkeit. Diese muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gegeben sein.

Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres können mit Hilfe eines beratend zur Seite stehenden Notars ebenfalls ein Testament errichten. Die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters ist dazu nicht erforderlich.

Testierunfähig ist damit jeder vor Vollendung des 16. Lebensjahres, sowie jeder, der aufgrund einer geistigen Störung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung zu erkennen.

Schwieriger als die formalen Voraussetzungen, ist jedoch die Frage zu beantworten, ab wann eine Testierunfähigkeit aufgrund einer geistigen Störung, insbesondere im Alter anzunehmen ist.

Gemäß § 2229 BGB ist Testierunfähigkeit gegeben, wenn der Erklärende wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Das heißt, der Testierende muss in der Lage sein, die Gründe für seine Entscheidung zu reflektieren und die Rechtsfolgen seiner Entscheidung zu erkennen und zu verstehen.

Die Testierfähigkeit festzustellen, ist oft nicht einfach, da die Grenze zwischen einer krankhaften Störung und einer normalen altersbedingt eingeschränkten Geistestätigkeit oft schwer zu erkennen ist.

Testierunfähigkeit kann z.B. bei einer (altersbedingten) Demenzerkrankung gegeben sein.

Allerdings hat das LG Heilbronn nun klargestellt, dass Erinnerungslücken und einzelne Vergesslichkeiten des Testierenden als „durchaus … alterstypische Erscheinung …, die allein noch nicht dazu führt, dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen“ zu werten seien (LG Heilbronn - Beschluss vom 13.09.2021 – 3 S 5/21).

Bei normaler altersbedingter Geistestätigkeit ist daher auch bei Vergesslichkeit oder einzelnen Erinnerungslücken in der Regel die Testierfähigkeit noch gegeben.

Entscheidend ist die Frage, ob der Testierende dennoch in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen und danach zu handeln.

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