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Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Autor: Felix Nobbe

Datum: 5. Mai 2020

In Zeiten der Coronakrise und damit einhergehend einer oft geringen Beschäftigungslage stellt sich für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen die Frage, ob der Arbeitgeber Kurzarbeit für seine Beschäftigten anordnen kann.

Das kann er grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers enthält explizit eine Regelung dahingehend, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig festlegen kann. Eine solche Regelung ist aber äußerst selten und in den allermeisten Arbeitsverträgen nicht enthalten.
  • Im Betrieb existiert eine Betriebsvereinbarung mit einer Regelung zur Kurzarbeit. Sofern eine solche Vereinbarung noch nicht besteht, kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber auch jederzeit eine neue Betriebsvereinbarung abschließen.
  • Der betreffende Arbeitnehmer fällt in den Regelungsbereich eines Tarifvertrages, welcher dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur einseitigen Anordnung der Kurzarbeit einräumt. 
  • Der Arbeitnehmer schließt mit dem Arbeitgeber eine Änderungsvereinbarung, nach der er nun berechtigt ist die Kurzarbeit anzuordnen.

Der Arbeitgeber kann daher die Kurzarbeit nur einseitig anordnen, wenn ihm diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ausdrücklich eingeräumt ist. Ohne entsprechende Regelung kann die Kurzarbeit nur umgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet dem Ansinnen des Arbeitgebers nach Kurzarbeit zuzustimmen. Auch wenn die Weigerung der Zustimmung zur Kurzarbeit für sich gesehen noch keinen Kündigungsgrund darstellt, so sollte bedacht werden, dass sich daraus zwangsläufig Belastungen für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben werden.

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