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Höherer Mindestlohn ab dem 01.01.2020 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und neu eingeführter Mindestlohn für Auszubildende

Autor: Felix Nobbe

Datum: 02. Januar 2020

Der seit dem 01.01.2019 geltende Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde wurde nun zum 01. Januar 2020 auf einen Betrag in Höhe von 9,35 Euro angehoben.

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind zur Berufsausbildung Beschäftigte, Jugendliche unter 18 Jahren, ehrenamtlich Tätige sowie zuvor Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung.

Ebenfalls nicht erfasst vom Mindestlohngesetz sind Praktikantinnen und Praktikanten die das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung absolvieren, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums dient oder wenn das Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zur einer Berufs- oder Hochschulausbildung abgeleistet wird und nicht zuvor ein Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Im Übrigen gelten Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsausbildungsgesetz als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind vom Mindestlohngesetz erfasst.

Neben dem Mindestlohn nach dem MindestlohnG (MiLoG) ist auch für Auszubildende erstmalig ab dem Jahr 2020 ein gesetzlicher Mindestlohn geregelt. Für alle Berufsausbildungen die ab dem 01. Januar 2020 begonnen werden gilt gem. § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) branchenunabhängig ein Mindestlohn in Höhe von 515 Euro im ersten Jahr. Dieser gesetzliche Mindestlohn erhöht sich sowohl jährlich für alle neu begonnenen Berufsausbildungen als auch für das zweite, dritte und vierte Jahr der ab 2020 begonnenen Berufsausbildungen.


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