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Betrug bei der Arbeitszeiterfassung kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Autor: Prof. Dr. Jürgen Nagel

Datum: 15. November 2019

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.

Ein (ordentlich nicht kündbarer) Abteilungsleiter eines Staatstheaters hatte durch vorsätzlich falsches Erfassen von Überstunden in einem Formular über mehrere Jahre hinweg seine Arbeitszeit falsch notiert. Damit hatte er seinen Arbeitgeber monatlich um bis zu 7 Stunden über die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung getäuscht und diesen dadurch zu Zahlungen veranlasst auf die er keinen Anspruch hatte.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei der Prüfung ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die außerordentliche Kündigung in diesem Fall wirksam war (Urteil vom 13.12.2018 - Az. 2 AZR 370/18).

Aufgrund des derart gravierenden Fehlverhaltens sei dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten.

Der Arbeitnehmer habe seine Pflichten so schwer verletzt, dass eine Hinnahme dieses vorsätzlichen und systematischen Fehlverhaltens nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer selbst erkennbar) ausgeschlossen war.

Somit musste der Arbeitgeber in diesem Fall auch den Arbeitnehmer voher nicht abmahnen.



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