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Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ab dem 01. September 2021
Autor: Felix Nobbe
Datum: 01. September 2021
Neue Regelungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren werden.
Verbesserte Teilzeitmöglichkeit
Während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit kann ein Elternteil in Teilzeit arbeiten. Die zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Möglich sind dann also vier volle Arbeitstage.
Arbeiten beide Elternteile, kann der sog. Partnerschaftsbonus bezogen werden. Dieser kann mit 24 bis 32 Wochenstunden, statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden, bezogen werden.
und wird auch sonst an vielen Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet. Das erhöht die Flexibilität für Eltern und unterstützt sie dabei, gemeinsam das Familieneinkommen abzusichern und andererseits durch die Teilzeit auch die Zeit für die Familie besser aufzuteilen.
Weiterhin gilt die Regelung, dass Eltern ihren Partnerschaftsbonus auch dann nicht verlieren, wenn sie auf Grund der COVID-19 - Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Mehr Unterstützung für Eltern von Frühchen
Wenn ein Kind sechs Wochen oder früher vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommt, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld. Damit unterstützt das Elterngeld noch stärker die Eltern dabei, sich in dieser besonderen oft schwierigen Situation, um ihr Kind zu kümmern. Abhängig vom jeweiligen Geburtstermin sind bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind.
Einschränkungen für Spitzenverdiener
Die Kosten für die oben genannten Neuerungen werden aus dem Elterngeld selbst finanziert. Daher können künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Zuvor lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.
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