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E-Scooter im Straßenverkehr

Autor: Felix Nobbe

Datum: 07. September 2019

Seit dem  15.06.2019 sind E-Scooter (Tretroller mit Elektromotor) in Deutschland im Straßenverkehr zugelassen.

Die Benutzung eines E-Scooters wird durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt.

Personen die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen einen E-Scooter im Straßenverkehr führen. Dazu ist weder ein Führerschein erforderlich, noch besteht die Pflicht einen Helm zu tragen.

E-Scooter müssen auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Nur soweit es diese nicht gibt, darf auch die Fahrbahn benutzt werden. Nicht erlaubt ist das Fahren auf Fußwegen oder in reinen Fußgängerzonen. Auch mit abgeschaltetem Motor wird der E-Scooter nicht zu einem "normalen" Tretroller, somit gelten auch dann weiterhin die oben genannten Grundsätze.

Der E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG und benötigt eine Haftpflichtversicherung. Voraussetzung dafür ist eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für das konkrete E-Scootermodell, welche durch das Kraftfahrtbundesamt erteilt wird.

Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h birgt die Nutzung eines E-Scooters ein nicht unerhebliches Unfall- und Verletzungsrisiko. Wird für diese Verletzungen Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend gemacht, so stellen sich eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen. Bei Unfällen mit einem Kfz können sich Ersatzansprüche aus § 7 StVG gegen den Halter, aus § 18 StVG gegen den Fahrer, sowie ein Direktanspruch gegen den Versicherer (§ 115 VVG) ergeben. Eventuell bestehende Ansprüche sind hier in jedem Einzelfall genau zu prüfen.

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